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Steuer
Was wird besteuert?
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es
ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie
die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den
Personensteuern (z.B. Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die
Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der
Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist
ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt
nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs
oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um
bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B.
eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern
zugeordnet.
Wer zahlt die Steuer?
Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das
Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner
die Gesellschaft.
Wie hoch ist die Steuer?
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines
Hundertsatzes von regelmäßig 5 Prozent (Steuermesszahl; ab 2008: stets 3,5 Prozent) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln.
Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Bei ihnen
gelten für Gewerbeerträge bis 72.500 € letztmalig für Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) 2007 ermäßigte Steuermesszahlen. Für
die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die
Finanzämter zuständig.
Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden
sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen.
Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags - im Fall der Zerlegung aufgrund des
Zerlegungsanteils - mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu
bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt ab Erhebungszeitraum 2004 mindestens 200 Prozent.
Wie lautet die Rechtsgrundlage?
Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Die Besteuerung
beruht auf dem Gewerbesteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I S. 4167), zuletzt geändert
durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I Teil I S.1912) mit den dazu ergangenen
änderungen und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl I Teil I
S. 4180), auch zuletzt geändert durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.
Zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen sind Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften
herausgegeben worden.
Wer erhebt diese Steuer?
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung
ihrer öffentlichen Ausgaben.
Der Bund und die Länder werden durch eine Umlage an der Gewerbesteuer beteiligt.
Wie hat sich die Steuer entwickelt?
Mit dem Aufblühen von Handel und Gewerbe in den mittelalterlichen Städten wurden in Deutschland auch die ersten
Gewerbeabgaben eingeführt, z.B. als Marktgelder, Aufschläge auf Handelswaren oder Sondersteuern für bestimmte
Gewerbetreibende. Mit dem Ausbau der neuzeitlichen Landesherrschaften mehren sich seit dem 17. Jahrhundert die Fälle
einer besonderen Besteuerung von Gewerbebetrieben durch außerordentliche und teilweise regelmäßige Ländersteuern. Dabei
bildeten sich aus den älteren Vermögensteuern allmählich spezielle Ertragsteuern auf Grundstücke, Gebäude und schließlich
Gewerbe heraus, für die im 19. Jahrhundert neue Steuergesetze geschaffen wurden (so in Bayern 1808, in Preußen 1810/1820,
in Baden 1815, in Württemberg 1821, in Hessen 1827). Bahnbrechend für die weitere Entwicklung wurde die preußische
Steuerreform unter Finanzminister Miquel, die durch das Gewerbesteuergesetz von 1891 neben dem Gewerbeertrag auch das
Gewerbekapital in die Steuerbemessungsgrundlage einbezog und durch das Kommunalabgabengesetz von 1893 die Staatssteuer in
eine Gemeindesteuer umwandelte. Bei der Reichsfinanzreform von 1919/1920 blieb die Gewerbesteuer den Einzelstaaten
überlassen, die sie nach Bedarf selber ausschöpfen oder den Gemeinden zuweisen konnten. Bei der Realsteuerreform von 1936
kam für das ganze Reichsgebiet ein einheitliches Gewerbesteuergesetz nach dem preußischen System zustande. Als
Besteuerungsgrundlagen wurden Gewerbeertrag und Gewerbekapital allgemein verbindlich, die Lohnsumme fakultativ geregelt
und die Steuerberechtigung ohne Beteiligung der Länder den Gemeinden übertragen.
Das Bonner Grundgesetz von 1949 wies dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die Gewerbesteuer zu. Das daraufhin
ergangene bundeseinheitliche Gewerbesteuergesetz von 1950 wurde seither mehrmals geändert, so auch 1967 infolge der
verfassungsrechtlich notwendigen Beseitigung der Zweigstellensteuer für Wareneinzelhandelsunternehmen und für überörtliche
Betriebsstätten des Bank- und Kreditgewerbes. Durch die Gemeindefinanzreform wurden die Gemeinden ab 1970 zur Zahlung der
Gewerbesteuerumlage zugunsten von Bund und Ländern verpflichtet. Im Austausch für die Gewerbesteuerumlage wurden die
Gemeinden mit einem betragsmäßig viel bedeutenderen Anteil von 14 Prozent der Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer
ausgestattet. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 1979 wurden zum 1. Januar 1980 die Gewerbesteuerumlage um ein Drittel
gesenkt und der Anteil der Gemeinden an der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer auf 15 Prozent erhöht. Die fakultativ
erhobene Lohnsummensteuer wurde ab 1. Januar 1980 abgeschafft. Zum Ausgleich der Steuerausfälle infolge der Veränderungen
der Hinzurechnungsvorschriften wurde die Gewerbesteuerumlage ab 1983 um 28 Prozent und ab 1984 um insgesamt 35 Prozent
weiter gesenkt.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die Gewerbekapitalsteuer zum 1. Januar 1998 abgeschafft. Die damit
verbundenen Mindereinnahmen der Gemeinden werden durch einen Anteil von 2,2 Prozent am Umsatzsteueraufkommen
ausgeglichen. Zur Festschreibung der Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen und zur Sicherung ihrer
Ertragshoheit an der Gewerbesteuer wurden Art. 28 GG und Art. 106 GG geändert.
Das Aufkommen betrug im Jahr 2006 rund 38,4 Mrd. €.
Quelle: Bundesfinanzministerium.de
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