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Die Aktiengesellschaft - der Grundpfeiler des Wirtschaftssystems
Ohne Übertreibung kann man Aktiengesellschaften als die tragenden Säulen des heutigen Wirtschaftslebens bezeichnen. Das Thema "Globalisierung" ist ohne den Zusatz "AG" kaum mehr denkbar. Die Rechtsform einer Aktiengesellschaft ist besonders für große, global operierende Unternehmen vorteilhaft. Allerdings profitieren auch junge, schnell wachsende Firmen von der Möglichkeit, sich mit Hilfe von Aktien relativ schnell neues Kapital zu beschaffen.
Rechtsgrundlage für eine Aktiengesellschaft ist das Aktiengesetz. In der Firmenbezeichnung muss zwingend die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder als Abkürzung "AG" vorkommen. Eine Aktiengesellschaft gehört in Deutschland zusammen mit der GmbH und der KGaA zu den Kapitalgesellschaften, sie wird als juristische Person eingestuft.
Zweck einer Aktiengesellschaft ist der Betrieb eines Unternehmens. Wesentlich für eine Aktiengesellschaft ist, dass das Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Ein Handel dieser Aktien an der Börse ist dagegen kein notwendiger Wesenszug einer Aktiengesellschaft.
An der Gründung einer AG muss mindestens eine Person beteiligt sein, früher gab es eine Untergrenze von fünf Personen. Diese Gründer bekommen gegen ihre Einlagen, also das Kapital, das sie zur Verfügung stellen, Aktien.
Die Eintragung in das Handelsregister - da es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, wird der Eintrag in das Handelsregister B vorgenommen - ist für eine Aktiengesellschaft konstitutiv, das heißt, sie hat rechtserzeugende Bedeutung.
Vor dieser Eintragung ist die künftige AG ein Konsortium, das meist als offene Handelsgesellschaft auftritt. Nach der Feststellung der Satzung, also des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages, wird die AG als Vorgesellschaft, Vor-AG oder AG in Gründung angesehen.
Die Gründung einer AG ist von Vorstand und Aufsichtsrat, zusätzlich einer dritten Instanz wie einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Der nächste Schritt ist die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, die von allen Gründern, dem Vorstand und dem Aufsichtsrat vorzunehmen ist.
Das "gezeichnete Kapital" einer Aktiengesellschaft wird als Grundkapital bezeichnet, es muss in Deutschland mindestens 50.000 Euro betragen. Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt und an die Gründer oder den einzelnen Gründer abgegeben. Man unterscheidet Nennbetragsaktien, die mindestens einen Euro pro Stück wert sein müssen und Stückaktien. Bei dieser Variante erhält der Eigentümer einen prozentualen Anteil am Grundkapital des Unternehmens, so dass sich der Wert dieser Aktien bei Kapitalerhöhungen oder -verminderungen entsprechend ändert.
Die drei Organe einer Aktiengesellschaft sind die Hauptversammlung als beschließendes, der Vorstand als leitendes und der Aufsichtsrat als überwachendes Organ.
Die Hauptversammlung setzt sich aus den Aktionären zusammen. Hier kann über Satzungsänderungen, wie beispielsweise Kapitalerhöhungen, entschieden werden. Die Hauptversammlung bestellt den Aufsichtsrat, genehmigt den Jahresabschluss, entlastet Vorstand und Aufsichtsrat, entscheidet über die Verwendung des Bilanzgewinnes und kann mit der vorgeschriebenen Stimmenzahl die AG auflösen.
Der Aufsichtsrat, geführt vom Aufsichtsratsvorsitzenden, wird für vier Jahre gewählt. Er vertritt die AG gegenüber dem Vorstand, dessen Mitglieder durch den Aufsichtsrat bestimmt werden.
Der Vorstand ist gegenüber dem Aufsichtsrat nicht weisungsgebunden. Er vertritt die AG gerichtlich und außergerichtlich nach außen, er beruft ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen und hat die Gesamtvertretungsmacht. Jedes Vorstandsmitglied haftet gegenüber der Gesellschaft mit seinem persönlichen Vermögen - was durch entsprechende Versicherungen abgefedert wird.
1994 wurde das "Gesetz über kleine Aktiengesellschaften" beschlossen. Die "kleine AG" ist keine eigenständige Rechtsform, allerdings gibt es eine Reihe von Regelungen, die ihr das Geschäftsleben vereinfachen sollen.
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