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Einzelunternehmen - das geschäftliche Solo
Ein Einzelunternehmen liegt dann vor, wenn eine einzelne natürliche Person als Inhaber auftritt. Inhaber kann in diesem Fall sowohl Besitzer als auch Pächter bedeuten.
Das Einzelunternehmen gilt als die schnellste, einfachste und billigste Möglichkeit der Existenzgründung für Handwerker, Dienstleister, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende.
Es wird keinerlei Mindestkapital verlangt, der Inhaber ist frei in seinen unternehmerischen Entscheidungen, hat dadurch aber auch eine entsprechend hohe Arbeitsbelastung.
Der Inhaber des Einzelunternehmens trägt das Risiko und hat entsprechend alleine den Anspruch auf den Gewinn. Er haftet unbeschränkt mit seinem persönlichen, also auch privaten, Vermögen. Darin liegt das Risiko, auf der anderen Seite führt diese volle Haftung zu einer hohen Kreditwürdigkeit.
Obwohl der Inhaber das Unternehmen allein betreibt, kann er dennoch Arbeitsverträge abschließen oder sich der Hilfe von Familienmitgliedern versichern. Er kann die Geschäfte durch einen Angestellten führen lassen oder eine dritte Person durch Erteilung von Prokura oder entsprechender Vollmachten zur Führung der Geschäfte berechtigen.
Das Einzelunternehmen kann, immer im Rahmen der Legalität, jeden denkbaren oder wirtschaftlich vernünftigen Zweck verfolgen. Es entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung.
Der Einzelunternehmer ist entweder als Kleingewerbetreibender oder als Kaufmann tätig. Die entsprechenden Definitionen befinden sich in §1 des Handelsgesetzbuches. Für die Unterscheidung ist das Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich - beispielsweise ein breitgefächertes Angebot verschiedener Erzeugnisse, die Notwendigkeit kaufmännischer Buchführung, Inanspruchnahme von Krediten oder ein bestimmtes Umsatzvolumen.
Kleingewerbetreibende sind von der Bilanzierung befreit und können Gewinn oder Verlust durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Diese Möglichkeit endet, wenn der steuerliche Jahresgewinn 50.000 Euro überschreitet.
Handelt es sich bei dem Einzelunternehmer um einen Kaufmann, dann ist die Eintragung in das Handelsregister notwendig. Kaufleute unterliegen den strengeren Rechtsvorschriften des Handelsgesetzbuches. Sie sind zur kaufmännischen doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Das ist zeitaufwendiger, verlangt höhere Kenntnisse und ist zudem kostspieliger, sobald ein Steuerberater hinzugezogen werden muss.
Darüber hinaus gelten eine Reihe weiterer verschärfter Rechtsvorschriften. Für Kleingewerbetreibende besteht zwar die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung in das Handelsregister, aus den dargelegten Gründen sollte dieser Schritt aber sorgfältig erwogen werden.
Kleingewerbetreibende müssen im Geschäfts- und Rechtsverkehr mit ihrem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten. Die Branche oder die Tätigkeit kann angefügt werden: "Josef Schmitz, Gefahren-Baumfällung".
Die Eintragung in das Handelsregister erlaubt die Nutzung eines Firmennamens, an den als Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" beziehungsweise die Abkürzungen "e.K.", e. Kfm." oder "e. Kfr." anzufügen sind.
Wenn das Einzelunternehmen eine Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes ausübt, ist eine entsprechende Steuerpflicht gegeben. Werden durch das Einzelunternehmen Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft oder durch selbstständige Arbeit erzielt, muss Einkommenssteuer entrichtet werden.
Steuerpflichtig ist dabei nicht das Unternehmen, sondern der Inhaber des Unternehmens. Der Einzelunternehmer unterliegt dem Umsatzsteuergesetz, er ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung dieser Steuer zu machen. Unterhalb bestimmter Umsatzgrößen entfällt die Umsatzsteuer, allerdings kann dann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Der Inhaber eines Einzelunternehmens kann sich zur Kapitalauffrischung Teilhaber in das Unternehmen holen, damit wird das Einzelunternehmen zur GbR oder oHG, mit entsprechenden Rechten und Pflichten der Partner. Eine andere Möglichkeit besteht in der finanziellen Beteiligung eines "stillen Gesellschafters", der nach außen hin nicht in Erscheinung tritt.
Ein Einzelunternehmen wird aufgelöst, wenn der Inhaber die notwendigen Betriebsgrundlagen verkauft oder in sein Privatvermögen überführt.
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