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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht, wenn mindestens zwei Gesellschafter in mündlicher, praktischerweise aber eher in schriftlicher Form, einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen wie eine AG oder GmbH sein, außerdem weitere rechtsfähige Gesellschaften wie eine oHG, eine KG und eine GbR.
Inhalt des Gesellschaftsvertrages können die Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes, eine Kooperation oder auch nur die Durchführung einzelner gemeinschaftlicher Geschäfte sein.
Eine GbR kann als solche nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es besteht für eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR, die Möglichkeit, sich als offene Handelsgesellschaft, oHG, in das Handelsregister eintragen zu lassen. Als solche würde sie dann auch im Rechtsverkehr auftreten.
Da die GbR nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, führt sie auch keine Firma bzw. keinen Namen. Die Führung einer Geschäftsbezeichnung ist möglich, auf Geschäftsbriefen sind neben dieser Bezeichnung auch die Vor- und Zunamen ihrer Gesellschafter anzugeben.
Der Gesellschaftsvertrag führt zu einer Reihe von Rechten und Pflichten der Gesellschafter untereinander. Die Geschäfte werden nach dem Einstimmigkeitsgrundsatz geführt, das heißt, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Da sich dieses Prinzip bei mehreren Gesellschaftern einer GbR schwer verwirklichen lässt, sollten in solchen Fällen im Gesellschaftsvertrag Regelungen über die Geschäftsführung getroffen werden.
Die Gesellschafter haben gegenüber der GbR eine Treuepflicht, die sie zur Wahrnehmung der Interessen der GbR verpflichtet, entsprechend zur Unterlassung aller diese schädigenden Handlungen.
Gesellschafter sind zur Leistung ihrer Beiträge verpflichtet - es kann sich dabei um Geldmittel, Dienstleistungen, Überlassung von Personal oder Materialien handeln.
Gesellschafter haben ein Stimmrecht bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen. Sind sie durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben sie Informationsrechte und können die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich kontrollieren.
Schließlich sind die Gesellschafter auch an Gewinn und Verlust beteiligt. Der Anteil kann im Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Höhe der Einlage festgelegt werden. Ohne entsprechende Regelung haben alle Gesellschafter den gleichen Anteil.
Die Vertretung der GbR nach außen wird durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Ist dort keine gesonderte Regelung enthalten, richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Hier gilt prinzipiell der oben schon erwähnte Einstimmigkeitsgrundsatz, in diesem Fall müssen alle Gesellschafter zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes gemeinsam handeln. Gibt es eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Alleingeschäftsführung folgt daraus eine Alleinvertretungsbefugnis.
Die GbR haftet für ihre Verbindlichkeiten sowohl mit dem Gesellschaftsvermögen als auch mit dem Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters.
Eine Haftungsbeschränkung könnte im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, müsste aber individuell ausgehandelt werden und gilt in der Praxis als nahezu ausgeschlossen. Rechtliche Konstrukte zur Haftungsbeschränkung wie die "GbR mbH" haben vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Bestand.
Die GbR kann Gläubigerin und Schuldnerin sein, zur Vollstreckung in das GbR-Vermögen reicht dementsprechend ein Urteil gegen die GbR.
Neue Gesellschafter treten durch Vertrag mit den bisherigen Gesellschaftern ein.
Das Ausscheiden oder der Tod eines Gesellschafters führt zur Auflösung der GbR, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist eine sogenannte Fortsetzungsklausel enthalten, die die Weiterführung der GbR festlegt. Ausscheidende Gesellschafter haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des Anteils, den sie bei Auflösung der GbR erhalten hätten. Sie haften fünf Jahre für bestimmte Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt ihres Austritts bestehen.
Außer in den Fällen von Austritt oder Tod wird eine GbR durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst oder weil die GbR nur für bestimmte Zeit gegründet wurde.
Nach der Auflösung findet die sogenannte Auseinandersetzung statt: Die laufenden Geschäfte werden abgewickelt, die Schulden bezahlt, die Einlagen zurückerstattet und das verbliebene Vermögen verteilt.
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