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Der Sonderfall - die GmbH & Co KG

Die GmbH & Co KG ist eine besondere Ausgestaltungsform der Kommanditgesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter ist in diesem Fall keine natürliche Person, sondern eine GmbH, also eine juristische Person.
Obwohl es sich bei der GmbH & Co KG um eine Sonderform handelt, sind wiederum viele Regelungen mit denen für eine oHG oder eine KG identisch.

Auch hier steht der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages am Beginn der GmbH & Co KG. Dabei tritt die GmbH als Komplementär auf, es muss mindestens ein Kommanditist vorhanden sein. Der erforderliche Inhalt des Gesellschaftsvertrages entspricht weitgehend demjenigen der Kommanditgesellschaft.

Im Grunde bedarf es für die Gründung einer GmbH & Co KG zweier Gesellschaftsverträge, denn auch für die Gründung der "Komplementär-GmbH" ist ein solcher Vertrag notwendig.

Die Eintragung in das Handelsregister ist vor oder sofort nach Beginn der Geschäftstätigkeit anzumelden. Haben Komplementär-GmbH und die GmbH & Co KG ihren Sitz im selben Registerbezirk, muss sich die Firma/der Name hinreichend unterscheiden. Der Anhang "GmbH" ist dabei nicht ausreichend, allerdings können Zusätze wie "Verwaltungs-" oder "Geschäftsführungs-" etc. jegliche Verwechslungsgefahr ausschließen.




Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH & Co KG erfolgen nach den Prinzipien einer Kommanditgesellschaft. Da allerdings der Komplementär keine natürliche, sondern eine juristische Person ist, benötigt die GmbH einen Geschäftsführer. Damit wird das in den Personengesellschaften geltende Prinzip der Selbstorganschaft durchbrochen. Damit kann auch eine Person die Gesellschaft führen, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt.

In der Praxis sind die Kommanditisten der GmbH & Co KG häufig Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Im Fall, dass sie zugleich dort eine Geschäftsführungsfunktion ausüben, ergibt sich eine weitreichende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.

Die Haftung der GmbH & Co KG ist wie die der Kommanditgesellschaft geregelt. Die Komplementär-GmbH steht unter unbeschränkter Haftung, während die Kommanditisten nur beschränkt haften. Die unternehmerischen Risiken werden der "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zugewiesen, in deren Namen angedeutet ist, dass sie nicht wie der Komplementär einer KG unbeschränkt haftbar gemacht werden kann. Dadurch wird mit der Rechtskonstruktion einer GmbH & Co KG nicht nur die Haftung der Kommanditisten, sondern auch diejenige des Komplementärs beschränkt - die Komplementär-GmbH haftet nur bis zur Höhe der entsprechenden Einlagen.

Die GmbH & Co KG ist eine Mischrechtsform, deshalb muss für die GmbH und für die KG jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden. Die Komplementär-GmbH bilanziert nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften, die Kommanditgesellschaft nach denjenigen für Personengesellschaften.

An dieser Stelle zeigt sich ein Nachteil der rechtlich komplizierten Konstruktion einer GmbH & Co KG. Bei der Gründung fallen die Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH ins Gewicht.

Nicht zuletzt sind die GmbH & Co KG mit einem negativen Image behaftet, denn ihnen wird eine hohe Insolvenzanfälligkeit zugeschrieben. Die geringere Kreditwürdigkeit ist die andere Seite der Medaille, wenn es um die Vorteile der faktisch begrenzten Haftung des Komplementärs durch die Rechtsform der GmbH geht.


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