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Limited - die "GmbH-light"
In Deutschland ist die Rechtsform einer englischen "Private Limited Company by shares", abgekürzt "Ltd." in vielen Fällen zu einer GmbH-Alternative geworden. Juristische Grundlage ist das derzeitige EU-Recht, das die Wahl der Unternehmensform eines anderen EU-Landes erlaubt, selbst wenn dort keine Geschäfte getätigt werden sollen.
Gegenüber der Gründung einer GmbH nach deutschem Recht wird die Limited-Variante von ihren Befürwortern als schneller, preiswerter und unbürokratischer gelobt.
Allerdings bewegt sich der deutsche Gründer einer Limited zwischen zwei Rechtssystemen, auch sind viele Fragen der Haftung noch nicht abschließend geklärt.
Eine Private Limited Company by shares entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag - das "Memorandum and Articles of Association". Hierbei regelt das "Memorandum of Association" die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie Sitz, Name, Gegenstand der Unternehmung und Aktienkapital. Die "Articles of Association" regeln die Innenverhältnisse der Gesellschaft, also Vertragsberechtigung oder Dividende. Der Gesellschaftsvertrag stellt fest, dass der Sitz der Gesellschaft, das "Registered Office", in England oder Wales liegt und dass die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften.
Die Limited hat drei Positionen - den Shareholder, also den Gesellschafter oder Aktionär, den Director und den Company Secretary. Um eine Limited zu gründen ist ein einzelner Aktionär ausreichend, seine Einlage beträgt üblicherweise 1.000 Pfund, allerdings kann man auch mit einer Einlage von einem britischen Pfund oder etwa 1,50 Euro eine Limited gründen.
Der Shareholder beruft den Director, er kann diese Position aber auch selbst übernehmen. Der Director wiederum beruft den Company Secretary. Dieser ist kein Organ der Limited, sondern nimmt eine Vermittlerstellung zwischen Gesellschaft und Behörden ein. Der Director kann nicht gleichzeitig Company Secretary sein, dies ist nur möglich, wenn mindestens zwei Directors existieren. In der Praxis bieten zahlreiche Gründungsagenturen die Stellung eines Company Secretary samt Registered Office als Dienstleistung an. Also kann eine Person für sich alleine eine Limited gründen.
Der Name der Limited ist frei wählbar, die Länge ist beschränkt, einige Zusätze wie "international" sind genehmigungspflichtig. Verwechslungen mit anderen Firmen sind auszuschließen und der Zusatz "Limited" oder "Ltd." ist verpflichtend.
Der Gesellschaftsvertrag wird mit dem Beschluss zur Berufung des Director und des Company Secretary beim Companies House, dem englischen Handelsregister, eingereicht. Die Eintragung erfolgt meist innerhalb einer Woche, kann gegen Gebühr und bei entsprechender Vorbereitung auch innerhalb von 24 Stunden stattfinden.
Für die Position des Director ist keine formale Qualifikation erforderlich, auch juristische Personen können diese Stelle einnehmen. Der Director ist gesetzlicher Stellvertreter der Gesellschaft, er ist persönlich dafür verantwortlich, dass einmal im Jahr termingerecht eine Reihe notwendiger Dokumente beim Companies House eingereicht werden. Das sind die Jahresbilanz, der Jahresbericht, Informationen über neue Directors oder Company Secretaries und über eventuelle Änderungen des Registered Office.
Eine Limited muss in Deutschland ein Gewerbe anmelden, gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung, muss diese Filiale in das Handelsregister eingetragen werden.
Eine Limited ist definitiv keine Möglichkeit zur Steuerersparnis. Liegt ihre Haupttätigkeit in Deutschland, unterliegt sie deutschem Steuerrecht und der Bilanzierungspflicht. Deutsches Recht gilt im Außenverhältnis einer Limited, im Innenverhältnis aber englisches Recht.
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