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Die offene Handelsgesellschaft - oHG

Eine offene Handelsgesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, um einen Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma zu führen. Als Gesellschafter kommen sowohl inländische wie ausländische natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften in Frage. Davon ausgeschlossen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR.
Es bestehen gegenüber Gläubigern keine Haftungsbeschränkungen. Die oHG ist also eine Personengesellschaft, die Gesellschafter bilden eine Tätigkeits-, Vermögens-, Haftungs- und Risikogemeinschaft.

Ein Mindestkapital ist seitens des Gesetzgebers für eine oHG nicht vorgesehen. Dessen Höhe liegt also im Ermessen der Gesellschafter und wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Es können sowohl Bareinlagen als auch Sacheinlagen eingebracht werden.

Die oHG ist ein vollkaufmännischer Gewerbebetrieb, was die Land- und Forstwirtschaft und freie Berufe ausschließt. Nach Definition des Handelsgesetzbuches ist ein Gewerbe eine nach außen gerichtete, selbstständige, auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit.



Als "Firma" wird der Name bezeichnet, unter dem die oHG im Handelsregister eingetragen ist. Erlaubt sind Sach-, Personennamen, Phantasienamen oder Kombinationen, allerdings muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder das Kürzel "oHG" enthalten sein.

Die offene Handelsgesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Deren Zahl ist gesetzlich nicht beschränkt. Da jedoch ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten fundamental ist, wird in der Praxis der Kreis der Beteiligten eher klein sein.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner vorgeschriebenen Form, sollte aber schriftlich verfasst werden. Er muss per Gesetz die Vereinbarung des gemeinsamen Zweckes und die Vereinbarung über das gemeinschaftliche Auftreten nach außen enthalten. Aus der Praxis ist angeraten, dass er außerdem die Firma - den Namen - der oHG enthält, Regelungen über Abweichungen der Einzelvertretungsbefugnis, das Ausscheiden eines Gesellschafters, eingebrachte Sacheinlagen, Grundstücke und Schiedsgerichtsklauseln. Eine notarielle Beurkundung ist in bestimmten Fällen wie der Einbringung eines Grundstückes notwendig.

Vor oder sofort nach Beginn der Geschäftstätigkeit ist die oHG durch alle Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist notariell zu beglaubigen.

Grundsatz der oHG ist die "Einzelvertretungsmacht" jedes Gesellschafters, das heißt, jeder Gesellschafter kann für sich im Namen der oHG handeln. Das bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, nicht jedoch auf Änderungen in der Organisation der oHG, wie Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Firma/des Namens oder Übertragung des gesamten Geschäftsvermögens auf Dritte.

Im Gesellschaftsvertrag können Ausnahmen bezüglich der Einzelvertretungsmacht festgelegt werden. Allerdings können nicht alle, sondern nur einzelne Gesellschafter von der Einzelvertretungsmacht ausgeschlossen werden.
Bei der Gründung der oHG kann ein Beirat vorgesehen werden. Seine Kompetenzen erstrecken sich auf Beratung und Kontrolle der geschäftsführenden Gesellschafter und auf Entscheidungen von Maßnahmen, bei denen den geschäftsführenden Gesellschaftern die Entscheidungsgewalt per Gesellschaftsvertrag entzogen worden ist.

Die Gesellschafter einer oHG haften persönlich und gesamtschuldnerisch, ein Gläubiger kann also seine ausstehenden Leistungen von jedem Gesellschafter ganz oder teilweise einfordern. Auch nach Austritt aus der oHG müssen die ehemaligen Gesellschafter noch fünf Jahre für zu diesem Zeitpunkt vorhandene Verbindlichkeiten haften. Die oHG unterliegt der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Einkommensteuer wird nicht von der oHG, sondern von den einzelnen Gesellschaftern eingefordert.

Man muss zwischen Auflösung und Beendigung einer oHG unterscheiden. Eine Auflösung führt zur Abwicklung, der Liquidation. Deren Ziel ist die Befriedigung der Gesamtgläubigerschaft, die Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter und die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, womit die oHG beendet ist.
Die Auflösung kann durch Beschluss der Gesellschafter, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Ausscheiden eines Gesellschafters oder Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden.


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